Schulung lt. § 4 Lebensmittelhygiene-Verordnung
Lebensmittelunternehmer haben lt. Verordnung (EG) 852/2004 Anhang II Kapitel XII (3) zu gewährleisten, dass:
alle Anforderungen der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften über Schulungsprogramme für die Beschäftigten bestimmter Lebensmittelsektoren eingehalten werden.
Die Regelung für Deutschland erfolgte in § 4 der Lebensmittelhygiene-Verordnung
Hiernach besteht eine Verpflichtung zur Schulung für Personen:
- die leicht verderbliche Lebensmittel herstellen, behandeln oder in den Verkehr bringen
- Sie gilt nicht für das Handhaben verpackter Lebensmittel und
- für die Primärproduktion
- Ausnahmen von dieser Verpflichtung bestehen für Personen, die eine Ausbildung in einem Lebensmittelberuf genossen haben.

Die Inhalte dieser Schulung sind in Anlage 1 der Lebensmittelhygiene-Verodnung festgelegt:
Anforderungen an Fachkenntnisse in der Lebensmittelhygiene
- Eigenschaften und Zusammensetzung des jeweiligen Lebensmittels
- Hygienische Anforderungen an die Herstellung und Verarbeitung des jeweiligen Lebensmittels
- Lebensmittelrecht
- Warenkontrolle, Haltbarkeitsprüfung und Kennzeichnung
- Betriebliche Eigenkontrollen und Rückverfolgbarkeit
- Havarieplan, Krisenmanagement
- Hygienische Behandlung des jeweiligen Lebensmittels
- Anforderungen an Kühlung und Lagerung des jeweiligen Lebensmittels
- Vermeidung einer nachteiligen Beeinflussung des jeweiligen Lebensmittels beim Umgang mit Lebensmittelabfällen,
ungenießbaren Nebenerzeugnissen und anderen Abfällen - Reinigung und Desinfektion